Netz- bzw. Hausanschluss Gas

Antrag Anschluss Gasnetz und Herstellung

Den Antrag für den Anschluss an das Gasnetz senden wir Ihnen auf Anforderung gern zu. Sie können den Antrag auch auf dieser Seite herunterladen. Sie brauchen diesen Antrag nur ausgefüllt und unterschrieben an uns zurückgeben. Dazu legen Sie bitte einen Lageplan des Gebäudes im Maßstab 1 : 500 und einen Geschossplan mit Angabe der gewünschten Anschlusspunkte. Auf Basis dieser Daten und der Kennzeichnung des Anschlussraumes (bei Neubauten), beziehungsweise nach einem Ortstermin bei Ihnen (bei Altbauten), können wir ein Angebot über die Kosten des Anschlusses erstellen. Die Auftragserteilung erfolgt durch die Unterzeichnung des dem Angebot beigefügten Auftrages oder, wenn Sie die Anmeldung über den Installateur beantragt haben, auf dem Formblatt des Installateurs.

Der Beginn der Arbeiten erfolgt in der Regel nach ca. vier bis sechs Wochen, sofern auf der Baustelle Baufreiheit herrscht (kein Gerüst im Bereich der Anschlüsse, Material liegt nicht auf der Trasse der Netzanschlussleitungen). Während der Frostperiode können Tiefbau- und Schweißarbeiten nicht durchgeführt werden.

Parallel zur Haus- und Netzanschlusserstellung durch die Versorgungsbetriebe wird die Hausinstallation des Kunden durch einen zugelassenen Installateur bei uns angemeldet und, nach Fertigstellung, bei uns als fertig gemeldet.

Bei der Gasanlage prüft zusätzlich der Schornsteinfegermeister die baulichen Gegebenheiten und stimmt diese mit dem Installateur ab.

Erst nach Fertigmeldung der Anlage durch den Installateur wird der Zähler durch unsere Mitarbeiter gesetzt, Ihre Anlage ist betriebsbereit!

Kontakt

Ihre Ansprechpartner helfen Ihnen gern bei weiteren Fragen:

Helmut Schmidt
Telefon: 04153/595-240
h.schmidt@versorgungsbetriebe-elbe.de

Roland Fischer
Telefon: 04153/595-233
r.fischer@versorgungsbetriebe-elbe.de

Andreas Lemmermann
Telefon: 04153/595-241
a.lemmermann@versorgungsbetriebe-elbe.de

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) hat die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizanlagenverordnung (HeizAnV) abgelöst. Die EnEV legt Mindestanforderungen für Neubauten und bestehende Gebäude fest. Ein Energiepass ist beim Bau, Verkauf oder Vermietung ab Januar 2008 vorzulegen.

Die Nachrüstpflichten entsprechend der EnEV für vorhandene Gebäude sind im § 9 aufgelistet:

  • Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01.10.1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31.12.2006 außer Betrieb nehmen. Bei Heizkesseln, die nachträglich besonders ertüchtigt wurden oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert wurde, verlängert sich die genannte Frist auf den 31. Dezember 2008. Diese Regelung gilt nicht, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennwärmeleistung weniger  als 4 kW oder mehr als 300 kW beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.
  • Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, sind bis zum 31.12.2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe zu dämmen.
  • In Gebäuden mit normalen Innentemperaturen sind nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31.12.2006 so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,3 Watt/(m²K) nicht überschreitet.
  • Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die vorgenannten Anforderungen nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang.

Die Energieeinsparverordnung können Sie auf folgender Internetseite des Bundesministeriums der Justiz einsehen bzw. herunterladen:
EnEV

Falls Sie einen Energiepass benötigen, finden Sie Aussteller auf folgender Internetseite:
Energiepass-Aussteller-Verzeichnis