Gesetzliche Veröffentlichungspflichten

Grundversorger nach § 36 EnWG

Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahr jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und diesen bis zum 30. September des Jahres zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen. Das erste Mal war diese Feststellung zum 1. Juli 2006 durchzuführen. Zum 1. Juli 2024 erfolgte die Feststellung für das Netzgebiet der VersorgungsBetriebe Elbe GmbH.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Im Netzgebiet der VersorgungsBetriebe Elbe GmbH erfolgt die Belieferung von Haushaltskunden im Sinne des § 36 EnWG mehrheitlich durch die VersorgungsBetriebe Elbe GmbH, so dass diese auch für die Jahre 2025 bis 2027 als Grundversorger festgestellt wird.

Kontaktdaten:

VersorgungsBetriebe Elbe GmbH
Hamburger Straße 9-11
21481 Lauenburg/Elbe
Telefon: 04153 / 595-0
Fax: 04153 / 595-105
E-Mail: info@versorgungsbetriebe-elbe.de

Information zur Schlichtungsstelle Energie gemäß § 111b EnWG

Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualtität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang, beim Unternehmen zu beantworten.

Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen betreffen, sind zu richten an: VersorgungsBetriebe Elbe GmbH, Hamburger Straße 9-11, 21481 Lauenburg/Elbe, Telefon: 04153 / 595-0, E-Mail: info@versorgungsbetriebe-elbe.de

Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. BGB.

Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 0 30-27 57 24 0-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de

Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0 30-22 48 0-50 0, Telefax: 0 30-22 48 0-3 23, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de